Der 21. April war ein weiterer ernüchternder Tag für den Schweizer Rechtsstaat. Das Bundesgericht wies sämtliche Beschwerden der Gegner des E-ID-Gesetzes ab, die unlauteres Verhalten im Abstimmungskampf gerügt hatten. Im September 2025 hatte die Schweizer Bevölkerung erneut über die Einführung einer elektronischen Identität abgestimmt. Das Resultat fiel äußerst knapp aus: 50,39 Prozent Ja standen 49,61 Prozent Nein gegenüber – ein Unterschied von lediglich 21.000 Stimmen.
Im Abstimmungskampf griff die Ja-Kampagne zu Mitteln, die sich im Rückblick als entscheidend erwiesen haben könnten. Besonders zwielichtig war die Rolle der Swisscom – des größten Telekomunternehmens der Schweiz, das zu 51 Prozent im Besitz des Bundes steht. Gemäß Bundesverfassung ist es staatseigenen Unternehmen untersagt, sich in Wahlen und Abstimmungen einzumischen. Dennoch überwies Swisscom 32.000 Franken an das „Wirtschaftskomitee Schweizer E-ID“. Öffentlich wurde diese Zahlung erst kurz vor dem Urnengang bekannt.
Bild: Swisscom-Stand beim Locarno Film Festival 2025 (Kalai Ramu, CC BY-SA 4.0)
Auch die Rolle von Ringier und TX Group wirft erhebliche Fragen auf. Beide Medienkonzerne unterstützten die „Allianz Pro E-ID“ mit nicht-monetären Sachleistungen im Umfang von rund 163.000 Franken – etwa in Form von Gratisinseraten. Dies wurde kurz vor dem Abstimmungssonntag bekannt, als viele Stimmberechtigte bereits brieflich abgestimmt hatten. Die Enthüllung dieser verdeckten Wahlkampfhilfe kam damit zu spät, um das Stimmverhalten noch zu beeinflussen. Medien wie 20 Minuten, Tages-Anzeiger und Blick traten nicht als neutrale Beobachter auf, sondern als aktive Akteure im Abstimmungskampf – ohne dies offenzulegen.
Aus diesen Gründen reichte unter anderem die Bürgerrechtsbewegung MASS-VOLL! Beschwerde ein – die Bewegung war federführend an der Kampagne gegen das E-ID-Gesetz beteiligt. Wurde ihr stattgegeben? Mitnichten.
Auf die Beschwerden zur Swisscom-Spende ging das Gericht gar nicht erst ein. Die gesetzliche Frist von drei Tagen sei verpasst worden. Nach Auffassung der Mehrheit begann diese Frist bereits mit der Publikation der Zahlung auf der Webseite der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) am 26. August. Eingereicht wurden die Beschwerden jedoch erst nach einem entsprechenden Bericht in der Neuen Zürcher Zeitung vom 21. September. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Behördenkommunikation, so das Gericht – selbst wenn die EFK-Plattform kaum bekannt ist.
In der Sache selbst gingen die Einschätzungen auseinander. SP-Bundesrichter Lorenz Kneubühler vertrat die dezidierte Position, die Spende sei unzulässig gewesen, da die Swisscom dem Staat zuzurechnen sei und dieser Abstimmungen nicht beeinflussen dürfe. SVP-Bundesrichter Thomas Müller erachtete das Vorgehen hingegen als „nicht schön, aber nicht ungesetzlich“.
Anders als die Mehrheit der Richter behauptet, erfolgten die Eingaben der Beschwerdeführer form- und fristgerecht. Sie orientierten sich bei der gesetzlichen Dreitagefrist am Zeitpunkt, als die Öffentlichkeit durch einen NZZ-Artikel vom 21. September von der umstrittenen Swisscom-Spende erfuhr.
Das Bundesgericht legte den Fristbeginn hingegen auf den 26. August – den Zeitpunkt der Publikation auf der kaum bekannten Webseite der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Gegen diese Auslegung wehrten sich die Beschwerdeführer. Unterstützung erhielten sie dabei von Bundesrichter Stephan Haag, der argumentierte, maßgeblich müsse der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme sein.
Faktisch schafft das Bundesgericht damit eine neue Praxis, indem es den Fristbeginn rückwirkend so definiert, dass ein Eingehen auf die Beschwerden vermieden wird. Es ist absurd, von Bürgern oder Abstimmungskomitees zu verlangen, Webseiten des Staates kontinuierlich auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Die Durchsetzung des Transparenzgesetzes ist Aufgabe des Staates – nicht der Bürger.
Auch in der inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde – insbesondere hinsichtlich der verspätet offengelegten Sachleistungen von TX Group und Ringier – erteilte das Bundesgericht den Klägern eine deutliche Absage. Private Unternehmen seien grundsätzlich nicht zur politischen Neutralität verpflichtet. Bundesrichter Thomas Müller hielt dazu ausdrücklich fest: „Private dürfen einseitig und parteiisch sein.“
Bild: Ringier-Hauptsitz in Zofingen (Roland Zumbühl, www.picswiss.ch, CC BY-SA 3.0)
Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Einschätzung. Sie kritisieren nicht die Parteinahme an sich, sondern die verspätete Offenlegung der Sachleistungen von über 160.000 Franken. Diese hätten gemäß Transparenzgesetz einen Monat vor der Abstimmung publiziert werden müssen. Stattdessen seien sie bewusst zu spät gemeldet worden – zu einem Zeitpunkt, als sich viele Stimmbürger bereits per Brief entschieden hatten und ihnen wichtige Informationen vorenthalten blieben.
Dass die Summen keinen Einfluss auf das Resultat gehabt haben sollen, erscheint fragwürdig. Angesichts des äußerst knappen Abstimmungsausgangs von 50,39 Prozent Ja-Stimmen dürften auch diese Beiträge ins Gewicht gefallen sein – womöglich sogar als Zünglein an der Waage.
Das jüngste Bundesgerichtsurteil zeigt, dass sich der Schweizer Rechtsstaat derzeit in einem dysfunktionalen Zustand befindet. Wie bereits in meinem Beitrag zur Nachhaltigkeitsinitiative erwähnt, gibt es in der Schweizer Politik „heilige Kühe”, die aus Sicht der Berner Staatsräson nicht angetastet werden dürfen. Dazu zählen die ungebremste Zuwanderung – und im vorliegenden Fall die Einführung einer digitalen Identität als zentraler Baustein eines umfassenden Überwachungsstaats. Die Ja-Kampagne setzte alles daran, die E-ID-Gesetzesvorlage irgendwie über die Ziellinie zu bringen – und schaffte dies äußerst knapp, wohl nur dank des Einsatzes dubioser Mittel.
Michael Straumann hat am Kompaktkurs Journalismus an der Freien Akademie für Medien & Journalismus teilgenommen. Er publiziert unter StrauMedia.
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