Lennartz M. ist ganz in seinem Element. Der Anwalt skizziert auf einem A4-Block Grundlagen des Rechtssystems. Öffentliches Recht und Zivilrecht, Strafrecht und Haftungsrecht. Seine Kanzlei hat über 20 Jahre Erfahrung im Medizin- und Arzneimittelrecht. Seine Mandanten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet. Wir haben uns in seinem Büro getroffen, um über die Corona-Zeit zu sprechen. Damals gab es Überschneidungen zu allen genannten Rechtsgebieten. Insbesondere im Zusammenhang mit der mRNA-Impfung hatte die Kanzlei von Lennartz M. einige bemerkenswerte Fälle.
Ursprünglich hatte ich mit dem Thema nichts zu tun. Es begann ja mit Hausverboten wegen Maskenpflicht. Rechtsdogmatisch würde man das nicht als Medizinrecht bezeichnen. Später wurden dann die Daumenschrauben merklich angezogen. Aus Ordnungswidrigkeiten wurde Fälle im Straf- und Berufsrecht. Es gab beispielsweise Praxisdurchsuchungen bei Ärzten oder Bußgelder für Demonstranten. Es gab Anwälte, die auf den Trend aufgesprungen sind. Das habe ich nicht gemacht. Staatlicherseits wurde aber bewusst eskaliert. Man denke an die Verurteilung eines Richters in Weimar wegen Rechtsbeugung nach Aufhebung der Maskenpflicht. Ich habe das als politisches Exempel wahrgenommen.
Ich habe schon immer die sogenannte erlaubnisbefreite Eigenherstellung betreut. Das ist eine Nische im Arzneimittelrecht. Wenn man Arzneimittel herstellen will, setzt der Gesetzgeber weit im Vorfeld an: Man darf keine Arzneimittel herstellen – es sei denn, es ist erlaubt. Man braucht eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzte gibt es eine Ausnahmesituation. Du kannst als Arzt – für individualisierte Patienten – unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisbefreit herstellen. Diese erlaubnisbefreite Herstellung ist anzeigepflichtig nach § 67 Absatz 2 Arzneimittelgesetz (AMG). Der üblicher Ablauf ist so: Anzeige an die Behörde und nach Wochen meldet sich jemand. Oft kommen Nachfragen, und es folgt die Unterlagenprüfung. Im August 2020 hatte sich eine Ärztegemeinschaft aus dem Süden bei mir gemeldet: Sie machen doch Begleitung bei erlaubnisbefreiter Herstellung für Arzneimittel? Die wollten einen Impfstoff gegen Corona herstellen. Mit einem rekombinanten Protein. Es gab Unterlagen und Datenblätter.
So dachten wir. Ich habe es an einem Tag eingereicht, und nur acht Tage später kam ein riesiger Text vom Regierungspräsidium, mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sowas hatte ich vorher noch nie gesehen. Sie meinten, man halte nicht die „anerkannten pharmazeutischen Regeln“ ein. Das ist so eine Keule wie „Treu und Glauben“. Die hatten sogar schon eine Unterlassungserklärung vorbereitet und drohten mit Konsequenzen. Dabei hatten die Ärzte gute Arbeit geleistet. Wir hatten alles. Risikobewertungen, Datenblatt, Adjuvans, Baukastensystem. Das Ganze wirkte nicht unprofessionell.
Die Behörde hat es sehr ernst genommen. Wir sind hier gegen eine Wand gelaufen. Anwaltlich weiterzugehen, wäre unsinnig gewesen. Die Folgen wären Zeit- und Geldaufwand und eventuell eine Anzeige bei der Ärztekammer. Diesen Kampf konnte ich nicht gewinnen.
Ich habe Mandanten, teilweise Professoren, die sich mit Risikobewertungen auskennen. Da gab es kritische Stimmen. Ich meine, eine Interessengemeinschaft schrieb auch öffentlich ans Paul-Ehrlich-Institut. Warnende Stimmen waren da. Im Verhältnis dazu wirkten die Zulassungen ergebnisorientiert. Es sollte kommen und angewendet werden. Die fachliche Bewertung ist hochspezialisiert; große Zulassungen machen Großkanzleien mit eigenen Pharmazeuten. Ich bewerte eher Ausnahmeregelungen („Wann brauchen wir keine Zulassung?“). Meine persönliche Meinung: Mit Blick auf die warnenden Stimmen war das „sportlich“. Aber die eigentliche Risikobewertung ist Sache von Pharmazeuten und Ärzten.
Grundsätzlich sind Impfschäden im Sozialrecht verankert. Das ist eigentlich nicht mein Schwerpunkt. Ich habe oft Erstberatung gemacht und an Fachanwälte für Sozialrecht verwiesen. Ich habe Vorlagen auf meiner Kanzleiwebseite bereitgestellt. Die Leute kennen ihren Körper besser als ich. Ich habe aber beispielsweise folgenden Fall angenommen: Es gab klare Kausalitätskriterien, also ein gesundes Leben, einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und eine typisierte Folge, Thrombose und Herzprobleme. Wir sind vors Sozialgericht gegangen. Dort wurde der Fall „nach Aktenlage“ verhandelt, ohne Untersuchung. Das war methodisch nicht sauber, und es gab Widersprüche im Gutachten. Ich habe das aufgezeigt. Trotzdem wurde die Klage abgewiesen. Gerichte stützen sich auf Gutachter. Diese sind tendenziell auftraggeberfreundlich, zumindest unbewusst. Ein großer Teil der Aufträge kommt von Versicherungen, von Berufsgenossenschaften und von der Sozialversicherung.
Bild: München 2021 (Foto: Mateus2019, CC BY-SA 4.0)
Ich hatte insgesamt sechs Anfragen. Zwei Fälle habe ich intensiver gemacht, einer sozialrechtlich laufend, einer zivilrechtlich. Den meisten habe ich abgeraten. Ich habe mir immer die Frage gestellt: Würde ich eigenes Geld investieren? Die Antwort war meist: nein. Das ist so wie David gegen Goliat“. Goliath ist im Sozialbereich der Staat, und im Zivilrecht sind das die Konzerne, pharmazeutische Unternehmen. Dazwischen gibt es, oft entscheidend, Rechtsschutzversicherer. Man kämpft gegen stärkere Gegner.
Die sind ein zentraler Machtfaktor. In Haftungsverfahren sind die Streitwerte hoch, teilweise sechsstellig. Bei den Kosten für Gutachter, Gericht und Anwalt kommen schnell fünfstellige Kosten auf einen zu. Verlieren heißt nicht nur kein Geld bekommen, sondern auch Kosten tragen. Darum steht und fällt viel mit der Deckungszusage. Ohne Deckung scheuen Mandanten das Risiko. Die Versicherer wissen um ihre Macht als Flaschenhals.
Ja, einen Leistungssportler. Der Gesundheitszustand vor der Impfung war top dokumentiert, Laktat, VO2max, Herzfunktion. Dann erfolgte die Impfung mit Comirnaty von BioNtech. Im Anschluss kamen die gesundheitlichen Probleme. Schlüssiger Fall. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckungszusage ab und argumentierte sinngemäß, es sei bereits entschieden, dass Comirnaty ungefährlich sei. Wörtlich stand im Schreiben: „Auch im Übrigen ist eine haftungsrechtliche Verantwortung der BioNTech SE für etwaige durch das Arzneimittel Comirnaty verursachte Schäden weder ersichtlich noch dargelegt. Die Deckungszusage wird daher nicht erteilt.“ Was machst du dann? Ich habe meinem Mandanten abgeraten.
Für Impfstoffe gilt in Deutschland weiterhin die Gefährdungshaftung des § 84 AMG, ergänzt durch die staatliche Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz für öffentlich empfohlene Impfungen. Weder die EU-Impfstoffverträge noch nationale Vereinbarungen können § 84 AMG oder andere zwingende Haftungsnormen „zu Lasten Dritter“ abändern, das steht absolut außer Frage. Beschränkt werden kann durch Vertrag nur, ob und in welchem Umfang der Staat den Hersteller im Innenverhältnis freistellt (das ist der Regelfall) oder entschädigt. Die EU hat mit Herstellern sogenannte Vorabkaufverträge geschlossen, in denen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die Hersteller für bestimmte Haftungsfälle freizustellen bzw. zu entschädigen. In diesen Verträgen ist ausdrücklich festgehalten, dass die zivilrechtliche Haftung gegenüber Geimpften nach der Produkthaftungsrichtlinie und dem jeweiligen nationalen Recht unberührt bleibt. Wir Juristen reden von „Innen- und Außenverhältnis“. Auf Deutsch: Der Hersteller bleibt nach außen grundsätzlich haftbar. Er kann sich nur im Innenverhältnis gegenüber Staat oder EU die gezahlten Beträge (Schaden, Kosten) erstatten lassen, soweit die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof (BGH) zugemacht. Da gab es letztes Jahr eine Grundsatzentscheidung. Ein Patient verklagte seine Hausärztin auf 800.000 Euro Schmerzensgeld. Er machte geltend, nach einer Corona-Booster-Impfung im Dezember 2021 schwere Herzprobleme erlitten zu haben, weil er fehlerhaft geimpft und zuvor nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurde. Der BGH entschied, dass Ärzte für Corona-Impfungen, die bis zum 7. April 2023 stattfanden, grundsätzlich nicht persönlich haften. Begründung: Die Mediziner handelten bei diesen Impfungen im staatlichen Auftrag, als sogenannte Verwaltungshelfer, um die bundesweite Impfkampagne zur Pandemiebekämpfung umzusetzen. Für behauptete Fehler bei der ärztlichen Aufklärung oder der Impfung selbst greift nun die sogenannte Amtshaftung. Eventuelle Schadensersatzansprüche müssen sich zwingend gegen den Staat richten, nicht gegen die impfende Praxis.
Wenn das politisch nicht gewollt ist, kriegst du das kaum durch. Ein großes Urteil über volle zivilrechtliche Haftung, auch wenn der Staat zahlt, hätte einen Dammbruch zur Folge. In einer Fortbildung sagte mir ein Richter: sekundäre Auslegung – erst steht das Ergebnis, dann überlegen wir uns den Weg dahin. Das klingt zynisch, beschreibt aber, wie es oft läuft. Dennoch ist es nicht aussichtslos. Man muss die Belege gut vortragen. Erstens ist da ein gesunder Mensch. Dann gibt es einen engen zeitlichen Zusammenhang – das ist ein gewichtiges Indiz. Dann muss die Gegenseite alternative Ursachen benennen. Der Richter muss nun ein Gutachten einholen. Ich habe selten erlebt, dass Richter gegen Gutachten entscheiden. Man bräuchte Gutachter mit Rückgrat, die klar sagen: Nach Kriterien und Aktenlage ist das hoch wahrscheinlich impfkausal.
„Freiheit“ finde ich schön. Mein Film heißt „Freiheit“.
Mirko Jähnert hat mehrere Kurse an der Freien Akademie für Medien & Journalismus besucht. Er lebt und arbeitet in Mecklenburg-Vorpommern.
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